Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ocean Youth Sailing (Törn-Vertrag)

Art. 1 Grundsätzliches

1 Das Ocean Youth Sailing (OYS) führt zur Erreichung seiner Vereinsziele Törns mit Segelyachten für OYS-Mitglieder durch.

2 Die natürliche Person, die sich zum Segeltörn anmeldet und an diesem teilnimmt, wird im Folgenden als “Törnteilnehmende” bezeichnet.

2 Die natürliche Person, welche die Leitung des Schiffes innehat, wird im Folgenden “Skipper” genannt. Der Törn wird i.d.R. durch zwei Skipper geleitet, “Skipper 1” und “Skipper 2”.

3 Die Törnteilnehmenden (Skipper 1, Skipper 2 und übrige Crewmitglieder) müssen Vereinsmitglieder sein. Sie stellen rechtlich eine einfache Gesellschaft (i.S.V. Art. 530 ff. OR) mit dem Zweck der Durchführung eines bestimmten Törns dar. Die einfache Gesellschaft wird im Folgenden jeweils als “Crew” bezeichnet.

4 Die Geschäftsführung eines Törns und der Crew obliegt dem Skipper 1.

5 Der Skipper 1 muss über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

Art. 2 Törn-Ausschreibung und Anmeldung

1 Alle Törns des Ocean Youth Sailing werden auf der offiziellen Homepage ausgeschrieben. Für jedes Crewmitglied muss zwingend eine Online-Anmeldung erfolgen. Für einzelne Törns können spezifische Kenntnisse oder Erfahrungen vorausgesetzt werden. Der Eingang einer Online-Anmeldung wird mit einem standardisierten Mail bestätigt.

2 Eine Online-Anmeldung wird mit einem Bestätigungsmail mit den Törninfos und der separaten Törnrechnung durch die Vereinsorganisation bestätigt. Mit dem Bestätigungsmail wird der Törnvertrag verbindlich abgeschlossen.

3 Sollte ein Törn bereits ausgebucht sein oder kann der Törn nicht wie ausgeschrieben stattfinden, erfolgt zeitnah eine Benachrichtigung per E-Mail oder Telefon durch die Vereinsorganisation. Nach Möglichkeit wird gemeinsam nach einem alternativen Törn gesucht.

Art. 3 Schiff

1 Das OYS stellt für den Zeitraum des Törns ein geeignet ausgerüstetes Schiff zur Verfügung.

2 Das OYS stellt sicher, dass sich das Schiff und dessen Ausrüstung in einem sicheren und gewarteten Zustand befindet.

3 Die Crew ermächtigt den Skipper 1, das Schiff in ihrem gemeinsamen Namen vom OYS für den Gebrauch zu übernehmen. Der Skipper 1 meldet allfällig mangelnde Sauberkeit an Board oder anderweitige Mängel am Schiff bei Übernahme der zuständigen Person, Kommission oder dem OYS-Vorstand.

4 Die Crew ist gemeinsam verantwortlich, das Schiff in einem sauberen Zustand an die nachfolgende Crew am Zielort des Törns zu übergeben. Allfällige Mängel am Schiff, am Boardmaterial etc. wird der zuständigen Person, Kommission oder dem OYS-Vorstand durch den Skipper 1 mitgeteilt.

Art. 4 Die Führung des Schiffes

1 Das OYS ernennt für jeden Törn einen von der OYS Skipper Kommission offiziell ernannten Skipper 1 sowie einen Skipper 2.

2 Der Skipper 1 ist für die sichere Führung des Schiffes verantwortlich. Kann der Skipper 1 durch ungeplante Umstände seinen Aufgaben und Pflichten gemäss schweizerischer Gesetzgebung nicht nachkommen, übernimmt der Skipper 2 dessen Stellvertretung im Rahmen seiner Möglichkeiten. Er führt das Schiff und die Crew sicher in den nächsten Hafen und koordiniert mit der Vereinsorganisation das weitere Vorgehen.

3 Der Skipper 1 führt das Schiff gemäss den internen Regeln und Weisungen des OYS. Gemeinsam mit der Crew hält er das Schiff in einem ordentlichen und sicheren Gebrauchszustand. Sicherheitsrelevante technische Vorkommnisse sind sofort den Schiffszuständigen zu melden, sicherheitsrelevante organisatorische Vorkommnisse der Vereinsorganisation.

4 Zu Trainings- und Ausbildungszwecken kann die Führung des Schiffes an den Skipper 2 übergeben werden. Dabei trägt die Endverantwortung für die sichere Führung des Schiffes der Skipper 1 in Übereinstimmung mit Abs. 2 dieses Artikels. Der Skipper 2 wird vom Skipper 1 gemäss den Weisungen des OYS beurteilt. Die Beurteilungen und Qualifikationen werden vom Skippern 1 und vom OYS vertraulich behandelt; sie werden insbesondere zu Rate gezogen, wenn sich der Skipper 2 für die Position als Skipper 1 interessiert.

Art. 5 Die Crew

1 Die Crew setzt sich zusammen aus den einzelnen Törnteilnehmenden sowie den Skippers (vgl. Art. 1 Abs. 1).

2 Die Crew wird durch den Skipper 1 geführt (im Falle einer Verhinderung des Skipper 1 stellvertretend durch den Skipper 2 vgl. Art. 4 Abs. 2). Die Crew verpflichtet sich zur Einhaltung der Anordnungen des Skipper 1. Darüber hinaus achtet jedes Crewmitglied auf seine persönliche Sicherheit und trägt bei Bedarf und in jedem Fall während Fahrt auf See die Rettungsweste inkl. Lifebelt.

3 Die Crew beteiligt sich an allen anfallenden Arbeiten (Manöver, Steuern, Segelbedienung, Navigation, Haushaltsführung, Reinigung und Unterhalt des Schiffes). Der Skipper 1 erlässt die notwendigen Weisungen und berücksichtigt dabei, soweit möglich, Vorkenntnisse und besondere Fähigkeiten sowieInteressen der einzelnen Personen.

4 Die Crew ist verpflichtet, das Schiff und seine Ausrüstungen sorgfältig und sachgemäss zu behandeln und zu verwenden.

5 Der Skipper 1 ist bei krassen Regelverstössen (z.B. Gefährdung der Sicherheit anderer Crewmitglieder, Nicht Einhaltung von OYS Weisungen/Regeln, Missachtung des Alkoholverbots während Fahrt auf See, Konsum jeglicher illegaler Substanzen) durch Crewmitglieder in Rücksprache mit der Vereinsorganisation des OYS befähigt, einzelne Crewmitglieder von der weiteren Törnteilnahme per sofort auszuschliessen und die betroffene Person im nächsten Hafen abzusetzen. Ausgeschlossene Teilnehmer werden dabei für den Ausschluss und allfällige Folgekosten nicht entschädigt.

6 Auf Wunsch geben die Skipper den Crewmitgliedern in einem Einzelgespräch am Ende des Törns eine Beurteilung zu ihren Segelfähigkeiten und ihrem Skipperpotential. Die Beurteilungen und Qualifikationen werden von den Skippern und vom OYS vertraulich behandelt; sie werden insbesondere zu Rate gezogen, wenn sich ein Vereinsmitglied dafür interessiert, selbst Skipper beim OYS zu werden.

7 Alle Crewmitglieder erhalten auf Nachfrage eine elektronische Kopie des Logbuches. Der Skipper 1 bestätigt mit seiner Unterschrift zudem die auf den Fahrtennachweisen geforderten Distanzen und Mitwirkungen der einzelnen Crewmitgliedern an den Manövern.

Art. 6 Törnbesprechung

1 Der Skipper 1 lädt im Voraus zu einer Törnbesprechung (physisch oder online) mit der gesamten Crew ein. Ziel ist das gegenseitige Kennenlernen, die Abgleichung von Interessen/Erwartungen an den Törn, Kurzvorstellung des Törngebietes inkl. möglicher Törnrouten, An- und Abreiseplanung sowie Essensplanung.

2 Die Teilnahme an der Törnbesprechung ist grundsätzlich eine Voraussetzung für die Teilnahme am Törn. Bei besonderen Gründen für den Ausfall ist der Skipper 1 im Voraus vom entsprechenden Crewmitglied zu kontaktieren. .

2 Die Törnplanung wird vom Skipper 1 erarbeitet, wenn immer möglich zu Ausbildungszwecken mit dem Skipper 2 und unter Berücksichtigung der Interessen und Wünsche der gesamten Crew.

Art. 7 Törnablauf

1 Zu Beginn eines Törns erfolgt eine Schiffseinführung sowie Sicherheitsinstruktion inkl. dem Üben der entsprechenden Manöver. Zudem müssen der Unterhalt des Schiffes und die Ausführung notwendiger Reparaturen vorgenommen werden, auch wenn dadurch die Zahl der theoretisch möglichen Tage mit Seefahrt reduziert wird (siehe Art. 9 Abs. 2).

2 Der Skipper 1 kann während dem Törn mit der Crew übereinkommen, die ursprüngliche Törnplanung (Art. 6 Abs. 2) zu verändern, sofern diese Änderungen innerhalb des Gesamtrahmens sinnvoll und realisierbar bleiben.

4 Kurzfristige Anpassungen der Törnplanung durch den Skipper 1 an die herrschenden Wind-, See- und Wetterverhältnisse sowie an den Zustand von Schiff und Crew bleiben jederzeit vorbehalten. Die Sicherheit für Crew und Schiff hat oberste Priorität.

5 Ziel jedes Törns ist es, den geplanten Übergabeort sicher und rechtzeitig zu erreichen und der Nachfolgecrew ein Schiff zu übergeben, das funktionstüchtig, sauber gereinigt und korrekt unterhalten ist. Bei der Übergabe sind die Tanks (Diesel, Benzin, Gas) aufgefüllt oder die nachfolgende Crew wird über den aktuellen Tankstand informiert und der Betrag zum vollständigen Auffüllen in die Schiffskasse gelegt. Die notwendigen Reparaturen und Unterhaltsarbeiten sind bestmöglich sowie gemäss den Weisungen des Schiffszuständigen des OYS ausgeführt.

6 Die Erreichung dieses Ziels gemäss Abs. 5 kann Änderungen in der Törnplanung (Kürzungen, zusätzliche Etappen, Anlaufen bestimmter Häfen usw.) oder andere geeignete Massnahmen bedingen, die von der Crew zu akzeptieren sind. Hieraus sind keinerlei Ansprüche oder Forderungen der Crew gegenüber Skipper 1 und/oder Skipper 2 oder dem OYS ableitbar.

Art. 8 Törngebühren

1 Teilnehmende verpflichten sich innerhalb 30 Tage nach Erhalt der Rechnung und jedenfalls vor Törnbeginn die Törngebühren gemäss Ausschreibung auf der Homepage dem OYS zu überweisen. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten behält sich das OYS vor, den Platz weiterzugeben.

2 Wird eine Nutzung des ganzen Schiffes für eine ganze Woche durch eine OYS Mitglied abgeschlossen, verpflichten sich Nutzende innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung eine Reservationsgebühr von 500 Fr. zu überweisen. 30 Tage vor Törnantritt muss die gesamte Nutzungsgebühr gemäss Rechnung überwiesen werden. Im Falle einer Annullierung wird die Reservationsgebühr von 500 Fr. nicht zurücküberwiesen.

3 Werden Törngebühren/Nutzungsgebühren aufgrund von Baugutschriften oder Sponsoring/Partnerverträgen erlassen, darf das Schiff nur für nicht kommerzielle Zwecke genutzt und nicht weitervermietet werden.

4 Die Skipper 1 und 2 sind von Törngebühren befreit, beteiligen sich aber beide an der Bordkasse (vgl. Art. 9).

Art. 9 Bordkasse

1 Alle Crewmitglieder (inkl. Skipper 1 und 2) beteiligen sich zu gleichen Teilen an der Bordkasse (Essenseinkäufe, allgemeine Verbrauchsmaterialien, Diesel, Gas, Hafengebühren Heimathafen, weitere Hafengebühren, Wäschereinigung). Die Bordkasse beläuft sich erfahrungsgemäss je nach Törnregion und Jahreszeit auf 150-200 Euro.

2 Der Beitrag an die Bordkasse ist am ersten Tag des Törns zu leisten. Die Crew bestimmt eine Person, welche für die Bordkasse verantwortlich ist und eine sinnvolle Abrechnung über Ein- und Auszahlungen der Bordkasse erstellt.

3 Alle weiteren Kosten während des Törns (insb. Reisekosten, Auswärts-Essen, Hotelunterkünfte und Kostenbeteiligungen für selbstverschuldete Schäden in Höhe von maximal CHF 200.- pro Fall) gehen zu Lasten der einzelnen Teilnehmenden.

Art. 10 Hin- und Abreise

1 Die Organisation und die Finanzierung der Hinreise zum Übernahmeort und zur Rückreise vom Übergabeort ist Sache jedes einzelnen Crewmitgliedes. Das OYS empfiehlt der Crew aus ökologischen Gründen, auf die Anreise mit dem Flugzeug zu verzichten.

2 Am ersten Törntaggemäss Ausschreibung können Crewmitglieder frühestens um 15 Uhr auf das Schiff. Es wird, vorbehalten anderer Abrede mit dem Skipper 1, erwartet, dass sämtliche Crewmitglieder bis spätestens 17 Uhr des ersten Törntages vor Ort sind.

3 Für die Rückreise muss das Schiff am letzten Törntag gemäss Ausschreibung bis um 10 Uhr verlassen werden, in Absprache mit dem Skipper 1 frühestens am Freitag um 18 Uhr. In jedem Fall erst nach erfolgter Schiffsreinigung.

4 Vor der Buchung der Hin- oder Rückreise nehmen die Crewmitglieder zur Reisekoordination mit dem Skipper 1 Kontakt auf (siehe Art. 6). Für Umbuchungen, die insbesondere aufgrund fehlender Absprachen mit dem Skipper 1 nötig werden, übernimmt das OYS keine Haftung.

Art. 11 Versicherung und Haftung

1 Die vereinseigenen Schiffe des OYS verfügen über die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, namentlich eine Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter, eine Kaskoversicherung sowie eine Insassen-Unfallversicherung. Vom OYS gecharterte Schiffe verfügen über die im jeweiligen Chartervertrag vereinbarten Versicherungen.

2 Die Crew haftet gegenüber dem OYS für während des Törns verursachte Schäden auch ohne Nachweis eines persönlichen Verschuldens. Der Anteil an den Kosten im Schadenfall beträgt im Maximum CHF 200.00 pro Schadenfall und Person.

3 Den Teilnehmern wird eine allfällige Ausdehnung ihrer Kranken- und Unfallversicherung auf Leistungen im Ausland sowie der Abschluss einer Annullierungskostenversicherung dringend empfohlen.

Art. 12 Rücktritt vom Törnvertrag

1 Das OYS kann von diesem Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung und entschädigungslos zurücktreten, wenn Tatsachen bekannt werden, die vermuten lassen, dass ein Törn nicht mit der erforderlichen Sicherheit durchgeführt werden kann.

2 Kann der Törn aus Gründen, welche das OYS zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, können die Teilnehmenden entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten; in diesem Fall erstellt das OYS eine Gutschrift oder erstattet auf Wunsch die bereits geleisteten Törngebühren zurück. Kann ein Törn nicht vollständig durch das OYS durchgeführt werden, werden die Törngebühren den Teilnehmenden proportional, jedoch ohne den ersten Törntag gemäss Ausschreibung, gutgeschrieben oder zurückgezahlt.

3 Treten Törnteilnehmende vom Vertrag zurück, ist der Rücktritt in schriftlicher Form der Vereinsorganisation mitzuteilen. Im Normalfall bleiben die vollen Törngebühren geschuldet. Falls zurücktretende Törnteilnehmende ein geeignetes Ersatzcrewmitglied stellen, wird ihnen ein Unkostenbeitrag von CHF 200.00 verrechnet. Sofern der Törnbeitrag bereits bezahlt wurde, wird ihm dieser unter Verrechnung von CHF 200.00 zurückerstattet.

Art. 13 Folgen von Törnabsagen oder -anpassungen wegen Pandemie

1 Die Törnplanung kann aufgrund von Pandemie-Massnahmen Anpassungen erfahren, welche von den Teilnehmenden zu akzeptieren sind. Namentlich ist das OYS berechtigt, Törnanpassungen (z.B. betreffend die Region) vorzunehmen oder ein Ersatzschiff zu stellen, ohne dass die Törnteilnehmenden dadurch zu einem Rücktritt vom Törn berechtigt werden. Im Falle eines Törnausfalls erhalten Törnteilnehmende eine Gutschrift für einen späteren Törn oder können die Törngebühren vollumfänglich zurückfordern. Für allfällige Folgekosten jeder Art, namentlich Reise-, Hotelkosten oder Kosten wegen Quarantäneverpflichtungen etc. haftet das OYS nicht.

2 Die Skipper 1 und 2 sowie die Crew verpflichten sich, das Schutzkonzept für OYS Törns sowie weitere, auch lokale, Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie einzuhalten.

Art. 14 Zwischenfälle auf Törns

Im Falle eines Konfliktes zwischen den Crewmitgliedern während einem Törn bemühen sich die Parteien um eine dem OYS Zweck entsprechende, friedliche und gütliche Einigung. Im Zweifel entscheidet der OYS-Vorstand über das weitere Vorgehen.

Art. 15 Haftungsausschluss

1 Jedes Crewmitglied fährt auf eigene Gefahr auf einem Törn des OYS mit und verzichtet auf Schadensersatzansprüche aus allen rechtlichen Gesichtspunkten für Personen- und Sachschäden gegen andere Crewmitglieder (einschliesslich den Skipper 1 und/oder Skipper 2) sowie dem OYS, soweit der Schaden auf fahrlässigem Verhalten beruht.

2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schäden vorsätzlich verursacht wurden oder von einer Haftpflichtversicherung getragen werden.

Art. 16 Schutz persönlicher Daten

1 Für die sichere Ausschreibung, Organisation und Durchführung von Törns werden persönliche Daten der Crewmitglieder erhoben. Insbesondere werden der Vorname, Name, Adresse, Mailadresse, Telefonnummer, Nummer des Passes/ID sowie gesundheits- oder sicherheitsrelevante Daten erfasst.

2 Das OYS stellt sicher, dass diese persönlichen Daten nur wenn nötig von den jeweils zuständigen OYS Vorstands- oder Vereinsmitglieder-/innen eingesehen und ausschliesslich für die Törndurchführung sowie die Vereinszwecke genutzt werden können.

3 Das Generalsekratariat benötigt die Daten insbesondere zur Erstellung der Crewliste in der Bestätigungsmail sowie im Logbuch. Nationale und/oder internationale lokale Behörden können Einsicht in diese Crewliste nehmen oder eine Kopie verlangen.

4 Mit der Anmeldung zum Törn stimmen Crewmitglieder der Erhebung und Verwendung ihrer persönlichen Daten gemäss Ziff. 1-3 dieses Artikels zu.

Art. 17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Steckborn, Kanton Thurgau. Anwendbar ist ausschliesslich das schweizerische Recht, auch für allfällige Streitigkeiten zwischen Crewmitgliedern unabhängig vom Ort, an dem die Streitigkeit aufkam.

Art. 18 Salvatorische Klausel

Sollten Teile dieses Törn-Vertrags ungültig oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die anderen Teile wirksam. Unwirksame Teile sollen gemäss Sinn und Zweck dieser Vereinbarung geregelt werden.

Steckborn, 19.03.2024